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   BVerfG, 22.11.2005 - 1 BvR 1216/05   

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https://dejure.org/2005,15295
BVerfG, 22.11.2005 - 1 BvR 1216/05 (https://dejure.org/2005,15295)
BVerfG, Entscheidung vom 22.11.2005 - 1 BvR 1216/05 (https://dejure.org/2005,15295)
BVerfG, Entscheidung vom 22. November 2005 - 1 BvR 1216/05 (https://dejure.org/2005,15295)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2005 - 1 BvR 1216/05
    Eine Annahme setzt insoweit voraus, dass die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2005 - 1 BvR 1216/05
    Denn für nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außer-Kraft-Treten zu klären (vgl. BVerfGE 91, 186 ).
  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftliche Unfallversicherung

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2005 - 1 BvR 1216/05
    das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R -.
  • BSG, 02.09.2008 - B 2 U 196/07 B
    6 Der Senat hat in seinem Urteil vom 7.12.2004 (B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr. 1; die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden - BVerfG Beschluss vom 22.11.2005, 1 BvR 1216/05) ausgeführt, dass gesetzes- oder verfassungswidrige Vorschriften einer Satzung ausnahmsweise weiter anzuwenden sind, wenn die Besonderheit der betreffenden Vorschrift es notwendig macht, sie als Regelung für eine Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand eintritt, der von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige und jedenfalls dann, wenn das zuständige Revisionsgericht die beanstandete Praxis in der Vergangenheit als gesetzeskonform bewertet hatte und seine Rechtsprechung ohne Vorankündigung ändert, der Verwaltung Gelegenheit zu geben ist, ihr Satzungsrecht der bestehenden Rechtslage anzupassen.
  • BSG, 21.12.2009 - B 2 U 265/09 B
    Gegen beide Entscheidungen des BSG ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen worden, das die gegen die Urteile eingelegten Verfassungsbeschwerden aber nicht zur Entscheidung angenommen hat (vgl BVerfG, Kammer, Beschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 658/01; BVerfG, Kammer, Beschluss vom 22.11.2005 - 1 BvR 1216/05).
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